Statuten

§ 9:
Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002 und somit das oberste Willensbildungsorgan des Vereins.
Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet jährlich (nach dem Gesetz zumindest alle 4
Jahre) statt. Sie ist vom Ausschuss zu einem Termin spätestens 2 Monate (andere Fristen
möglich) nach Ablauf des Vereinsjahres (Rechnungsjahres – dieses kann, muss aber nicht mit
dem Kalenderjahr übereinstimmen) einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung findet auf Beschluss des Ausschusses, der
ordentlichen Jahreshauptversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem
Zehntel der Mitglieder (kann auch mehr aber nicht weniger sein) oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt. Die Einberufung erfolgt durch den Ausschuss, wenn
dieser der Verpflichtung nicht nachkommt, durch die antragstellenden Mitglieder oder durch die
Rechnungsprüfer.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Jahreshauptversammlungen sind
alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Email
(an die vom Mitglied an den Verein bekannt gegebene Faxnummer oder Emailadresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Jahreshauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen.
(4) Anträge an die Jahreshauptversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der
Jahreshauptversammlung beim Ausschuss oder den anderen einberufenden Mitgliedern laut Abs.
(2) schriftlich, mittels Telefax oder per Email einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Vertagung der
Jahreshauptversammlung oder auf Einberufung einer außerordentlichen
Jahreshauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder (auch die Unterstützenden)
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Jahreshauptversammlung fasst die Beschlüsse und Wahlentscheidungen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten sowie über die Auflösung
des Vereins ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln (oder drei Vierteln) der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein
Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende
Ausschussmitglied.

§ 10:
Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Der Jahreshauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Ausschusses über die Vereinstätigkeit
und finanzielle Gebarung;
b) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer mit Entlastung des Kassiers und des
Ausschusses, wenn keine Mängel vorliegen.
c) Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag;
d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Ausschusses und der Rechnungsprüfer;
e) Festsetzung der Höhe allfälliger Mitgliedsbeiträge;
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen;