Statuten

Statuten Musikkapelle Mieming (PDF-Format, bitte anklicken)

S T A T U T E N
Musikkapelle Mieming
(im Sinne des Vereinsgesetzes 2002)

§ 1:
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Musikkapelle M i e m i n g “.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mieming, politischer Bezirk Imst, Bundesland Tirol, und erstreckt
seine Tätigkeit hauptsächlich auf das Gemeindegebiet von Mieming und das Bundesland Tirol,
bei musikalischen Auftritten und Vereinsaktivitäten verschiedener Art auch auf das gesamte
Bundesgebiet von Österreich und auf das Ausland.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2:
Vereinszweck
Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt allgemein zur
Förderung des Gemeinwohles auf kulturellem Gebiet den Zusammenschluss von Personen, die sich
der Förderung der Musik widmen, vor allem der Pflege und Erhaltung der österreichischen
Blasmusikkultur sowie der Pflege der Blasmusik und Bläsermusik aller Stilrichtungen und
Besetzungen unter Beachtung der internationalen Literatur für Blasorchester, Blaskapellen und
Bläser- sowie Schlagzeugensembles.

§ 3:
Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Bereitstellung eines geeigneten Probelokals und laufende Proben;
b) Schaffung von Vorraussetzungen für die Aus- und Fortbildung von MusikantInnen, besonders
von jungen MusikantInnen;
c) Abhaltung musikalischer Veranstaltungen jeglicher Art, vor allem von Konzerten, musikalische
Mitwirkung bei öffentlichen und kirchlichen Anlässen, Abhaltung von Bildungsveranstaltungen,
Besuch von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Beteiligung bei Wertungsspielen
und Musik in Bewegung, Herstellung von Tonträgern;
d) Konzertreisen ins In- und Ausland, Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher
Tendenz, Mitgliedschaft bei einschlägigen Dachverbänden;
e) Pflege der Kameradschaft durch gesellige Zusammenkünfte;
f) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen;
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Einnahmen und Erträgnisse aus eigenen und fremden Veranstaltungen und Aktivitäten;
b) Beiträge unterstützender Mitglieder;
c) Spenden, Sammlungen, Subventionen und sonstige Zuwendungen;
(4) Die im Abs. (3) angeführten Mittel dürfen nur für die in den Statuten angeführten Tätigkeiten und
Zwecke verwendet werden.

§ 4:
Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder (aktive MusikantInnen, Marketenderinnen, Stabführer) sind jene, die sich
voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit auf verschiedene Weise fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt
werden.

§ 5:
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Ausschuss,
der die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern kann.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Ausschusses durch die
Jahreshauptversammlung.

§ 6:
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
(3) Der Ausschuss kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschließen, besonders wenn dieses
trotz Mahnungen gegen die Satzungen oder gegen die Kameradschaft verstößt, die
Vereinsbeschlüsse missachtet, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder sich
sonst unehrenhaft verhält.
Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. (3) genannten Gründen von der
Jahreshauptversammlung über Antrag des Ausschusses mit einfacher Stimmenmehrheit
beschlossen werden.

§ 7:
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Jahreshauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen
Mitgliedern zu. Für Funktionen im Ausschuss sind ordentliche Mitglieder nur wählbar, wenn sie
das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei den mündigen Minderjährigen zwischen 16 und
Erreichen der Volljährigkeit mit 18 ist jedoch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
notwendig.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie
haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentliche
Mitglieder sind verpflichtet an Proben, Aufführungen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen,
hiezu pünktlich zu erscheinen, sich kameradschaftlich zu verhalten, sowie die musikalische
Leitung in allen musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen. Sie haben auch die ihnen
vom Verein anvertrauten Instrumente, Trachten, Uniformen, Noten und sonstigen
Gebrauchsgegenstände in sauberem und gutem Zustand zu erhalten.
(3) Unterstützende Mitglieder, die sich zur Zahlung regelmäßiger Beiträge (Mitgliedsbeiträge)
verpflichtet haben, sind angehalten, diese Zahlungen regelmäßig und pünktlich zu leisten.

§ 8:
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung (§§ 9 und 10), der Ausschuss (§§ 11 bis 13),
die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§16).