Statuten

§ 15:
Haftungen
Hinsichtlich von Haftungen für Verbindlichkeiten des Vereins und Haftungen von Organwaltern und
Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein wird ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 23 bis 26
des Vereinsgesetzes 2002 verwiesen.

§ 16:
Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 (mindestens 3 können auch mehr sein) ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Ausschuss ein
Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Ausschuss
binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Ausschuss innerhalb von 7 Tagen
wählen die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen unabhängig
und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17:
Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung des Vereins und
nur mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Jahreshauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem der Abwickler das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das restliche Vereinsvermögen ist einer mit sozialen
Aufgaben betrauten Dienststelle der Gemeinde oder dem Gemeindeamt am Sitz des Vereins zu
übergeben, die das Vereinsvermögen so lange verwahren, bis sich ein neuer Verein mit ähnlichen
gemeinnützigen Zwecken bildet. Sollte dies innerhalb von 10 Jahren nicht der Fall sein, hat die
Gemeinde das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Bundesabgabenordnung zu verwenden. Auch die Erträgnisse aus der zwischenzeitlichen
Vermögensverwaltung sind gleichfalls gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

§ 18:
Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet
werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 19:
Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegenden
Statuten außer Kraft.

Mieming, am 27.01.2006