Statuten

§ 12:
Aufgaben des Ausschusses
Dem Ausschuss obliegt als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes die Leitung des Vereins. Ihm
kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind.
Der Ausschuss kann sich für die Aufgabenverteilung und Vereinsaktivitäten über die Statuten hinaus
eine Geschäftsordnung genehmigen, die im Gegensatz zu den Statuten durch Ausschussbeschluss
leicht und rasch auch wieder geändert werden können.
In den Wirkungsbereich des Ausschusses fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Geschäftsführung unter Beachtung der Aufgaben der Ausschussmitglieder sowie unter Einhaltung
der gesetzlichen und statutarischen Pflichten sowie der rechtmäßigen Beschlüsse der
zuständigen Vereinsorgane und überhaupt die Organisation eines geregelten Vereinsbetriebes.
(2) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses (ist gleich Rechnungslegung).
(3) Vorbereitung der Jahreshauptversammlung sowie Einberufung der ordentlichen und
außerordentlichen Jahreshauptversammlung.
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens.
(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern.
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten bzw. Arbeitnehmern sowie Mitarbeitern des Vereins.

§ 13:
Besondere Obliegenheiten einzelner Ausschussmitglieder
(1) Der Obmann, vertreten und unterstützt von seinem Stellvertreter (oder seinen) führt die laufenden
Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Er führt bei allen Versammlungen
(besonders Jahreshauptversammlung und Ausschuss) den Vorsitz und sorgt für die Einhaltung
der Beschlüsse der Vereinsorgane. Der Obmann hat die Oberaufsicht über das Vereinsvermögen
und über die Organisation aller Vereinsaktivitäten. Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke
und schriftlichen Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und
des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers, bei musikalischen
Angelegenheiten des Obmannes und des Kapellmeisters.
Rechtsgeschäfte zwischen Ausschussmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung
eines anderen Ausschussmitgliedes.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für den
Verein zu zeichnen können ausschließlich von dem im Abs. (1) genannten Ausschussmitgliedern
erteilt werden.
(3) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Jahreshauptversammlung oder des Ausschusses fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der Schriftführer hilft dem Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er führt die Protokolle
der Jahreshauptversammlung und des Ausschusses, führt in Zusammenarbeit mit dem Obmann
und dem Ausschuss den Schriftverkehr, sorgt für die Aufbewahrung der Schriftstücke und
unterfertigt mit dem Obmann die im Abs. (1) genannten Schriftstücke.
Er hat die Aufgabe, sich selbständig in Abstimmung mit der Vereinsleitung mit allen Medien ins
Einvernehmen zu setzen und nach Maßgabe der Möglichkeiten über den Verein zur Information
der Öffentlichkeit zu berichten. Er hat auch die Aufgabe, für eine Zusammenarbeit mit den Medien
besonders Fernsehen, Rundfunk und Presse zu sorgen und kann zur Präsentation des Vereins
auch die elektronischen Möglichkeiten (Internet) nützen.
(5) Dem Kapellmeister, vertreten und unterstützt durch seinen Stellvertreter, obliegen alle Aufgaben
auf rein musikalischem Gebiet. Er leitet sämtliche Voll- und Registerproben (dabei auch
unterstützt von aktiven MusikantInnen und sonstigen Referenten), alle musikalischen
Aufführungen und ist verantwortlich für die musikalische Planung und Durchführung der
Jahresarbeit sowie insgesamt für ein sinnvolles musikalisches Vereinsziel. Er führt auch
Aufzeichnungen über Probenbesuch, Aufführungen und Programme oder hat dies durch andere
zu besorgen. Weiters ist er für die Meldung der Programme an die AKM verantwortlich. Der
Kapellmeister sorgt auch für eine der Kapelle entsprechende Literaturbeschaffung und hat
insgesamt eine musikalische Weiterentwicklung sowie Qualitätssteigerung im Auge zu behalten.
(6) Der Kassier besorgt die gesamte Finanzverwaltung des Vereins, ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung verantwortlich und hat unter Beachtung der Tendenzen und der Beschlüsse der
Jahreshauptversammlung sowie des Ausschusses für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen
und Ausgaben zu sorgen. Nach Ende des Rechnungsjahres hat der Kassier eine Einnahmen- und
Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen und hat auch über Verlangen der
Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie notwendige Auskünfte zu
erteilen.
(7) Der Jugendreferent versucht mit Unterstützung des Ausschusses dem Verein die notwendige Zahl
von JungmusikantInnen zuzuführen und betreut diese. Er ist ein wichtiges Bindeglied zwischen
Eltern, Ausbildungsstätte und Verein. Die Betreuung hat auch das Ablegen von
Jungmusikerleistungsabzeichen und die „Musik in kleinen Gruppen“ bei den JungmusikantInnen
zu umfassen.
(8) Der Noten-, Instrumenten- und Trachtenwart hat für die Verwaltung dieses Teiles des
Vereinsvermögens zu sorgen, sie haben Inventarverzeichnisse zu führen und sich durch
entsprechende Anträge und Initiativen im Ausschuss um den notwendigen Stand des Inventars zu
kümmern.
(9) Der Chronist archiviert und dokumentiert in Papierform Fotos und ausgesuchte Schriftstücke aus
dem laufenden Vereinsgeschehen zur Erhaltung für die Nachwelt. Er kann dazu zusätzlich auch
die elektronischen Möglichkeiten (Internet) nützen.
(10) Beiräte sind Ausschussmitglieder ohne besondere Fachgebiete. Sie können vom Ausschuss oder
in einer allfälligen Geschäftsordnung mit speziellen Aufgaben betraut werden. Sie haben
grundsätzlich die Interessen des Vereins und der Mitglieder zu vertreten.

§ 14:
Rechnungsprüfer
(1) Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer (können auch mehr sein – zwei ist ein Muss) zu bestellen,
die von der Jahreshauptversammlung mit dem Ausschuss auf die Dauer von 3 Jahren gewählt
werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung des
Finanzgebarens des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und
die statutengemäße Verwendung der Mittel, besonders nach vorliegender Ein- und
Ausgabenrechnung. Der Ausschuss bzw. Kassier hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Prüfungsbericht an den
Ausschuss und die Jahreshauptversammlung hat allfällige Gebarungsmängel oder Gefahren für
den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Besonders ist auf ungewöhnliche Einnahmen und
Ausgaben einzugehen.
(3) Die Rechnungsprüfer haben dem Ausschuss zu berichten. Die zuständigen Organe haben die
aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu
treffen.
(4) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Ausschuss beharrlich und auf schwerwiegende Weise
gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im
Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Ausschuss die
Einberufung einer Jahreshauptversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine
Jahreshauptversammlung einberufen.
(5) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Jahreshauptversammlung.
(6) Im Übrigen gelten für Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt bei den
Rechnungsprüfern die für die Ausschussmitglieder in den Statuten enthaltenen Bestimmungen.