Statuten

§ 11:
Ausschuss
(1) Der Ausschuss ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und besteht aus:
a) dem Obmann und seinem Stellvertreter;
b) dem Kapellmeister und seinem Stellvertreter;
c) dem Schriftführer;
d) dem Kassier;
e) dem Jugendreferenten;
f) dem Notenwart;
g) dem Instrumentenwart;
h) dem Trachten- und Uniformwart;
i) dem Chronisten;
j) auch Beiräte können zugezogen werden
(2) Der Ausschuss wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(3) Die Funktionsperiode des Ausschusses beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Ausschuss hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Jahreshauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Ausschuss ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist
jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Jahreshauptversammlung
zum Zwecke der Neuwahl eines Ausschusses einzuberufen. Sollten auch Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich
die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen hat.
(5) Der Ausschuss wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich
oder mündlich einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert,
darf jedes sonstige Ausschussmitglied den Ausschuss einberufen.
(6) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens
die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter, ist auch dieser verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Ausschussmitglied.
(8) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. (3)) erlischt die Funktion eines
Ausschussmitgliedes durch Enthebung (Abs. (10)) und Rücktritt (Abs. (11)).
(10) Die Jahreshauptversammlung kann jederzeit den gesamten Ausschuss oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt nur mit Bestellung des neuen Ausschusses bzw.
Ausschussmitglieds in Kraft.
(11) Die Ausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Ausschuss, im Falle des Rücktrittes des gesamten Ausschusses an
die Jahreshauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.
(4)) eines Nachfolgers oder eines Nachfolgeausschusses wirksam.